PKV, Privatisierung, Probezeit, Productplacement und Produktgestaltung
private Krankenversicherung, PKV: neben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Teil des gegliederten Krankenversicherungssystems. Die PKV übernimmt den Versicherungsschutz für Personen, die nicht gesetzlich versichersind sowie für gesetzlich versicherte Personen im Rahmen einer Zusatzversicherung, um ihre individuellen Ansprüche, z.B. bessere Krankenhausunterbringung und privatärztliche Behandlung, zu erfüllen. Die Beiträge richten sich nach dem Tarif der privaten Krankenkassen, dem Eintrittsalter, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand der zu versichernden Person, privater Sektor: im Gegensatz zum öffentlichen Sektor der Wirtschaftsbereich der privaten Haushalte, Organisationen ohne Erwerbszweck und privaten Unternehmen.
Privatisierung: die Umwandlung von öffentlichem Vermögen, z.B. von staatlichen Beteiligungen an Industrieunternehmen, in Privatbesitz. Auch die Umwandlung von öffentlichen Unternehmen in private Rechtsformen (AG, GmbH) gilt als erster Schritt zur P., z.B. Deutsche Bahn AG. Die staatliche Beteiligung an Unternehmen hat verschiedene Gründe, z.B. die Versorgung der Bevölkerung mitbestimmten Gütern oder Dienstleistungen zu angemessenen Bedingungen sicherzustellen oder die Sicherung und Mitgestaltung des Wettbewerbs. Grundsätzlich ist jedoch bei der staatlichen Wirtschaftstätigkeit zu prüfen, ob sie nicht besser Privaten überlassen werden sollte. P. wird v. a. damit begründet, dass private Unternehmen wirtschaftlicher arbeiten und gleiche Güter und Leistungen kostengünstiger bereitstellen. Andererseits sollen mit den aus der P. erzielten Erlösen auch Defizite in öffentlichen Haushalten verringert werden.
In Deutschland wurde v. a. in den 1980er-Jahren ein großer Teil der Bundesbeteiligungen an Industrieunternehmen wie VW, VEBA oder Lufthansa ganz oder teilweise aufgegeben und privatisiert. Privatisierungsmaßnahmen in erheblich größeren Umfang wurden in den 1990er-Jahren im Rahmen der Umstellung der Planwirtschaft der ehemaligen DDR ergriffen. Mit dieser Aufgabe war die Treuhandanstalt betraut. Auch die teilweise P. durch die Börsengänge
von Deutscher Telekom AG und Deutscher Pos AG ist zu nennen.
Probezeit: die erste Zeit des Arbeits-verhältnisses. Innerhalb der maximal sechsmonatigen P. kann jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Dies ist im Arbeitsvertrag geregelt und gilt für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer. Die P. in der Berufsausbildung beträgt ein bis drei Monate (Berufsbildungsgesetz).
Productplacement: eine Form von Werbung, bei der v. a. in Fernseh- und Kinofilmen die Schauspielerin auffälliger Weise Markenartikel benutzen (Autos, Getränke) oder tragen (beispielsweise Bekleidung), diese Produkte damit hervorheben und deren Markennamen ganz bewusst zeigen. Der Hersteller bezahlt für diese Produktplatzierung.
Produktgestaltung: wichtiges Teilgebiet der Absatzpolitik. P. umfasst die äußere Gestaltung eines Produkts und seiner charakteristischen Merkmale, seiner Packung sowie seines Images, auch die Änderung seiner technischen und ästhetischen Eigenschaften. Zur P. gehören auch die Produktvariation, d. h. das Angebot in unterschiedlichen Preislagen, Mustern, Typen und Qualitäten, sowie auch die Einschränkung oder Erweiterung des Sortiments durch bisher noch nicht angebotene Güter (Produktdifferenzierung).