Prämiengeschäft, Prämiensparen, P.-A.-F, Präferenz, Preisabsprache, Preisagentur und Preisangabe
Prämiengeschäft: Termingeschäft. Prämienlohn: eine Kombination von Zeit- und Leistungslohn. Neben einer festen Grundentlohnung, die i. d. R. als Zeitlohn erfolgt, zahlt der Betrieb den Mitarbeitern eine festgelegte Prämie für bestimmte Mehr- oder Besserleistungen, z.B. für die Einhaltung von Terminen, eine schnellere Fertigung, sparsamen Energieverbrauch, eine geringere Ausschussquote oder weniger Kundenreklamationen. – Siehe auch Lohnformen.
Prämiensparen: Sparform, bei der der Sparer auf eine Verzinsung zugunsten einer Beteiligung an einer Prämienauslosung aus den im Prämienfonds angesammelten Zinsen verzichtet Präsenzbörse: Börse.
Preis-Absatz-Funktion: die Beziehung zwischen dem Preis und der zu diesem Preis absetzbaren Menge aus Sicht eines Anbieters. Die P.-A.-F. gibt an, welche Menge seines Erzeugnisses der Anbieter jeweils bei dem von ihm selbst festgesetzten Preis verkaufen kann. Die P.-A.- F. ist v. a. beim Monopol und bei Konkurrenz auf einem unvollkommenen Markt von Bedeutung.
Präferenz: Begriff für eine Verhaltensweise in der modernen Wirtschaftstheorie, die das Bevorzugen bestimmter Güter beim Kauf bezeichnet. P. können persönlich (Bindung an ein bestimmtes Geschäft), sachlich (Markentreue), räumlich (Einkauf im nahegelegenen Supermarkt) oder zeitlich (Modetrend) bedingt sein. Für die Anbieter ergeben sich durch die P. Spielräume zur Preisgestaltung: In gewissen Grenzen ist eine Verteuerung möglich, ohne dass befürchtet werden muss, dass die Kunden zur Konkurrenz abwandern. Im Außenhandel bezeichnet P. eine Vereinbarung über die gegenseitige Bevorzugung der Handelspartner.
Preisabsprache: gesetzeswidrige Vereinbarung zwischen Unternehmen in Form einheitlicher Preise, z.B. durch Festlegung von Mindestpreisen bei öffentlichen Ausschreibungen oder bei einem Preiskartell (Kartell), um wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.
Preisagentur: ein Unternehmen, das Verbrauchern Rat und Tipps für günstige Einkäufe gibt. Gegen ein Entgelt, d. R. ein Anteil am eingesparten Geld, stellen P. neutral Vergleiche in Preis und Qualität insbesondere bei höherwertigen Gebrauchsgütern, aber auch für Dienstleistungen an. P. gehören zu den stark expandierenden Internetfirmen.
Preisangabe (Preisauszeichnung): die Kenntlichmachung von Endverbraucherpreisen bei Waren oder Dienstleistungen. Waren und Dienstleistungen müssen, wenn sie regelmäßig angeboten werden oder wenn für sie öffentlich geworben wird, unwahrnehmbare und unverwechselbare Angaben über die Preise (Preisauszeichnungspflicht) und sonstige Preisbestandteile enthalten, bei Dienstleistungen z.B. durch Aushang. Bei Krediten sind die gesamten Kreditkosten als effektiver Jahreszins anzugeben. – Siehe auch Verbraucherschutz.